Vereinssatzung

31.10.2021

Verein "Perlenkette" vom 31.10.2021, ergänzt am 30.11.2021


§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 31.10.2021 gegründete Verein führt folgenden Namen: Perlenkette.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V.".
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Marktoberdorf. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen können und werden jedoch nach Beschluss des Vorstandes in verschiedenen Städten in Deutschland abgehalten werden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Ab-schnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung (AO). Dabei orientiert er sich am christlichen Ethos der Nächstenliebe.
  2. Der Verein verfolgt folgende Zwecke im Sinne des § 52 AO:

3.       Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

  • Anwerben von Pat*innen, die über einen festgelegten regelmäßigen Beitrag und auf Dauer Kinder unterstützen
  • Sammeln von einmaligen oder unregelmäßigen Spendengeldern, um Projekte, dringende medizinische Maßnahmen oder den Verein und sein Ziel zu finanzieren
  • Anwerben von Unternehmen, Organisationen oder Personen zur planerischen, fachlichen und finanziellen Übernahme von Projekten unter Leitung des Vereines

4.       Die Aufwandsentschädigung von Treuhänder*innen vor Ort wird vom Vorstand beschlossen und kann auf Verlangen der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden. Treuhänder*innen im Sinne dieser Vereinssatzung sind Vertrauenspersonen vor Ort, die für eine satzungsgemäße Verwendung der Gelder vor Ort und für entsprechende Ausgabenbescheinigungen Sorge tragen. Sie sind dem Vorstand gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet und werden von diesem ernannt.

5. Flug- und Reisekosten von Vereinsmitgliedern zur Schule / zum Internat / zu den Projekten können anteilig vom Verein übernommen werden, wenn die Finanzlage des Vereines dies zulässt, die Reise den Vereinszielen dient und vorab vom Vorstand genehmigt wird.

§ 3 selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.

§ 5 Verbot der Begünstigung

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hohen Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder mit Stimmrecht werden. Firmen, Or-ganisationen und andere Organe können Fördermitglieder ohne Stimmrecht werden.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich per E-Mail beantragt werden. Der Vorstand entschei-det über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller*in die Gründe hierfür mitzuteilen.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig und muss schriftlich per E-Mail erfolgen.
  4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Insbesondere können folgende Gründe zu einem sofortigen Ausschluss führen:
  • öffentliche oder in die Öffentlichkeit gelangende Handlungen oder Äußerungen, die gegen die Satzung des Vereins gerichtet sind oder dem Verein schaden können
  • öffentliche oder in die Öffentlichkeit gelangende Handlungen oder Meinungsäußerungen, die gegen die Menschenwürde oder gegen die allgemeinen Menschenrechte verstoßen
  • jede Form von Rassismus, Sexismus oder sonstiger Unterdrückung sowie Beleidigung oder Übervorteilung von Menschen

5.        Folgende Umstände führen automatisch zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein:

  • Zahlungsrückstand des Mitgliedsbeitrags um mindestens 3 Monate trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung
  • Veruntreuung von Geldern oder Werten und Gütern des Vereins

6.       Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
7.       Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Verein und seinem                             Vermögen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnung zu beachten und einzuhalten, sowie Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Ver-eins zu fördern und zu schützen und – soweit es in seinen/ihren Kräften steht – das Vereinsleben durch seine/ihre Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Jedes Mitglied darf an der Vereins-Mitgliederversammlung teilnehmen.
  4. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Bei Nicht-Erscheinen kann ein Mitglied sein Stimmrecht an ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen. Dies ist bis 24 Stunden vor Versammlungsbeginn dem Vorstand per E-Mail zu erklären.
  5. Mitglieder können von ihrem Stimm- und Wahlrecht auch durch sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
  6. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

§ 8 Beiträge

  1. 1. Vereinsmitglieder sind verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Folgende Mitgliedsgruppen sind von der regelmäßigen Beitragspflicht befreit:
  • Jugendliche unter 18 Jahren
  • Ehrenmitglieder

   3. Umlagen (Sonderbeitrag für dringenden einmaligen Finanzierungsbedarf) können auf Vorschlag des Vorstandes bis zur Höhe von zwei Jahres-Mitgliedsbeiträgen mit einfa-cher Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden, wenn andere Formen der finanziellen Unterstützung (z.B. Antrag von Fördermitteln) ausgeschöpft sind. In Härtefällen kann der Vorstand für einzelne Mitglieder die Umlage reduzieren oder ganz erlassen, wenn stich-haltige Gründe vorgebracht werden.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt mindestens drei Wochen. Anträge auf Satzungsänderung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden.
  3. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung virtuell ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort stattfindet (online Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können ihre Mitgliederrechte dann auf geeignetem elektronischem Wege ausüben. Eine in Präsenz geplante Mitgliederversammlung kann auch im "Hybrid-Format" stattfinden, indem einzelne Mitglieder nach vorheriger Genehmigung des Vorstandes virtuell teilnehmen.
  4. Versammlungsleiter*in ist der/die Vorsitzende. Falls der/die Vorsitzende verhindert sein sollte ist der/die stellvertretende Vorsitzende Versammlungsleiter*in. Sollten weder der/die Vorsitzende noch der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sein, wird ein*e Versammlungsleiter*in von der Mitgliederversammlung gewählt.
  5. Sollte der/die Schriftführer*in abwesend sein, wird diese*r von der Mitgliederversammlung gewählt.
  6. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen und online teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes benötigt eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von der/dem Versammlungsleiter*in und dem/der Schriftführer*in zu unterschreiben.
  9. Anträge, die nicht die Satzung betreffen, können von jedem Mitglied gestellt werden. Diese müssen mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung per E-Mail beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer einfachen Mehrheit bejaht wird.
  10. Satzungsänderungen können von den Mitgliedern schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Diese können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens vier Wochen vor der Einladung zu einer Mitgliederversammlung eingegangen sind.
  11. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl des / der Kassenprüfer*in
  • Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  • Feststellung der Mitgliederbeiträge und Umlagen
  • Satzungsänderungen (mit ¾ Mehrheit)
  • Auflösung des Vereins (mit ¾ Mehrheit)

   12.   Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stim-men der anwesenden                       Mitglieder. Kann bei Wahlen kein/e Kandidat*in die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich                vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen.

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

Jedes natürliche Vereinsmitglied besitzt ein Stimmrecht. Jedes volljährige Vereinsmitglied kann sich zur Wahl stellen.

§ 12 Vorstand

1.    Der Verein hat einen Vorstand. Dieser besteht aus mindestens:

  • Vorsitzende*r
  • Schatzmeister*in (Kassenwart*in)
  • Schriftführer*in

      Des Weiteren kann die Mitgliederversammlung bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder wählen:

  • Koordinator*in für Öffentlichkeitsarbeit
  • Patenschafts-Betreuer*in

     Der Vorstand wählt aus seinen Reihen mit einfacher Mehrheit eine*n Stellvertreter*in des/der Vorsitzenden.
2.  Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens
  • die Anfertigung des Jahresberichtes
  • die Aufnahme neuer Mitglieder
  • das Halten einer engen Beziehung zu den Partner*innen, insbesondere zu den Treu-händer*innen, der Schul- und Internatsleitung und zu den Lehr- und (soweit zutref-fend) Sozialarbeiter*innen vor Ort

3.   Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von mindestens 7 Tagen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den/die Vorsitzende*n und ist jedem Vorstandsmitglied per E-Mail zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Ta-gesordnung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens 5 Tage vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden und ist von dem/der Vorsitzende*n bis 2 Tage vor der Sitzung an alle Vorstände zu übermitteln. Eine Vorstandssitzung kann entweder in Präsenz, hybrid oder komplett online durchgeführt werden.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die des Stellvertreters / der Stellvertreterin.

5. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer*in sowie von dem/der Vorsitzenden oder von dem/der Stellvertreter*in oder von einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

6. Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

7. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

8. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Zum Vorstand können nur natürliche Mitglieder des Vereins gewählt wer-den. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen oder – im Falle einer virtuellen oder hybriden Versammlung – durch entsprechende geeignete Willensbekundung. Auf Antrag – ohne Antragsfrist – kann die Wahl geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

9. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, wird zur Wahl einer / eines Nachfolgerin / Nachfolgers eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

10. Die Mitglieder des Vorstandes haben einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach § 27 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dabei ist auf Sparsamkeit zu achten.

§ 13 Ehrenmitglieder

Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, oder solche, die der Reputation des Vereines dienen (z.B. Vertreter*innen aus Politik, Kultur, Wirtschaft oder Kirchen), zu Ehrenmitgliedern ernennen. Deren Mitgliedschaft kann durch Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aberkannt werden. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 14 Kassenprüfer*in

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer*innen, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer*innen haben die Kasse beziehungsweise Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer*innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 15 Auflösung und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Der Verein kann mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
  2. Liquidatoren sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende (oder Kassenwart*in). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  3. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins – soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt – an:

Help for a smile e.V.

Registernummer VR21983

Amtsgericht Hamburg

  • Es handelt sich dabei um einen steuerbegünstigten eingetragenen Verein, der das Vermögen für folgendes zu verwenden hat:
  • Das Geld soll – wenn möglich – zur Unterstützung der bisher durch den Verein geför-derten Kinder verwendet werden.
  • Sollte noch Vereinsvermögen vorhanden sein, nachdem das letzte unterstützte Kind die Schulausbildung abgeschlossen hat, wird dieses Vermögen zur Unterstützung der Arbeit von help for a Smile e.V. verwendet.


§ 16 in Kraft treten

Die Satzung ist am 31.10.2021 von der Gründungsversammlung des Vereins Perlenkette beschlossen und von allen zwölf Gründungsmitgliedern unterzeichnet worden. Ergänzungen in § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 1 und Abs. 5 sowie § 15 Abs. 3 wurden am 30.11.2021 aufgenommen und in der vorliegenden Form von allen Gründungsmitgliedern einstimmig genehmigt. Die Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Marktoberdorf, den 30.11.2021